CO2-Richtlinien
Eine Vielzahl von Risikobewertungsanalysen kommen zum gleichen Ergebnis: Unter Einbeziehung des menschlichen Faktors ist das Risiko, schädlichen CO2-Gehalten ausgesetzt zu sein, die IDLH-Werte (Immediate Danger to Life and Health) erreichen, in unserer heutigen, modernen Gesellschaft nicht akzeptabel. Aufgrund dieser Gefahr haben viele Länder wie Deutschland, Holland, Belgien, England, Schweden, Dänemark und andere Länder direkte STEL-Werte (Short Time Exposure Limits, Kurzzeitgrenzwerte) festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.
In der weltgrößten Fast-Food-Kette sind CO2-Sicherheitssysteme in allen 33.000 Filialen Pflicht. In Deutschland und Holland wurden außerdem Gesetze erlassen, die CO2-Sicherheitssysteme vorschreiben, wenn die Gefahr einer Aussetzung gegenüber schädlichen CO2-Gehalten besteht.
Dies – sowie die EU-Richtlinie 2006/15/EG, OSHA, die Australische Norm 5034-2005 und die Empfehlungen des ACGIH hinsichtlich der Kurzzeitgrenzwerte (STEL) und der TWA-Grenzwerte (Time Weighted Average, zeitlich gewichtetes Mittel) von 5000 ppm – zeigen, dass die Notwendigkeit zur Installation eines diesen Vorschriften entsprechenden CO2-Sicherheitssystems klar auf der Hand liegt; dies nicht zu tun, wäre sowohl gegenüber dem Personal als auch gegenüber den Kunden unverantwortlich.
Vereinigte Staaten
Aktuelle nationale Normen und Gesetze der USA sowie CGA-Richtlinien (nichtregulatorische Richtlinien), die sich auf die Anforderungen an die Detektion von CO2 auswirken, werden im Folgenden detailliert beschrieben. Beachten Sie, dass dies nicht notwendigerweise das ist, worauf bestimmte Bundesstaaten oder Stadtbehörden ihre Richtlinien gründen oder durchsetzen:
Internationales Brandschutzgesetz: 2018 IFC – hier gibt es zwei verschiedene Abschnitte zu CO2
2018 IFC – Abschnitt 5307 Anderweitig nicht regulierte komprimierte Gase
5307.3 Isolierte Flüssigkohlendioxid-Systeme für die Getränkeabfüllung
5307.3.2 Gasdetektionssystem – Wenn keine Belüftung gemäß Abschnitt
vorgesehen ist.5307.3.1, ein Gasdetektionssystem in Räumen oder Innenbereichen sowie in unterirdischen Außenbereichen mit isolierten Kohlendioxidanlagen vorzusehen. In Bereichen, in denen sich voraussichtlich Gas ansammeln wird, sind in einer Höhe von 30 cm über dem Boden Kohlendioxid-Sensoren vorzusehen… 5307.3.2.1. Aktivierung eines akustischen und sichtbaren Überwachungsalarms…ab einer Konzentration von 5000 ppm…
5307.3.2.2. Aktivierung eines akustischen und sichtbaren Alarms…ab einer Konzentration von 30.000 ppm…
Kapitel 50 Gefahrstoffe – Allgemeine Bestimmungen
5005.1.12 Isolierung im Notfall. Wenn Gase oder Flüssigkeiten die Gefahrenstufe der Gesundheitsklasse 3 erreichen…muss eine zugelassene Einrichtung zur Lecksuche zur Verfügung gestellt werden…
National Fire Protection Association: 2016 NFPA 55 Komprimierte Gase und kryogene Flüssigkeiten, Code 2016 Ausgabe
2016 NFPA 55 Kapitel 13 Isolierte Flüssigkohlendioxid-Systeme
13.2 Unisolierte Kohlendioxid-Druckgassysteme. Die Lagerung, Verwendung und Handhabung von Kohlendioxid in nicht isolierten Systemen muss den Bestimmungen des Kapitels 13 und der Kapitel 1 bis 7 entsprechen.
13.10 Kohlendioxid-Getränkeanlagen
13.10.1 Allgemeines. Systeme mit mehr als 45 kg in Getränkeschankanlagen verwendetem Kohlendioxid müssen Abschnitten 13.10.2 bis 13.10.4 entsprechen.
13.10.2 Ausrüstung. Die Lagerung, Verwendung und Handhabung von Kohlendioxid muss in Übereinstimmung mit Kapiteln 1 bis 7 und gegebenenfalls mit den Anforderungen dieses Kapitels erfolgen.
13.10.4 Erforderlicher Schutz. Kohlendioxid-Lagertanks, -Flaschen, -Rohrleitungen und -Geräte, die sich in Innenräumen, in Räumen und anderen Bereichen befinden, in denen sich Kohlendioxid-Leckmengen ansammeln können, müssen mit einem…Notrufsystem gemäß 13.10.4.2 versehen sein.13.6.2 Räume oder Bereiche, in denen Containersysteme befüllt und in Innenräumen oder in geschlossenen Außenbereichen verwendet werden, müssen mit einem Gasdetektions- und Alarmsystem ausgestattet sein, das in der Lage sein muss,…bei oder ab…PEL…und STEL…zu erkennen und zu melden.Die Verwendung von konservativeren Sollwerten ist zulässig.
13.6.2 Räume oder Bereiche, in denen Containersysteme befüllt und in Innenräumen oder in geschlossenen Außenbereichen verwendet werden, müssen mit einem Gasdetektions- und Alarmsystem ausgestattet sein, das in der Lage sein muss,…bei oder ab…PEL…und STEL…zu erkennen und zu melden.Die Verwendung von konservativeren Sollwerten ist zulässig.
National Board Inspection Code für ASME-Druckbehälter: 2017 NBIC
Für Lagerbehälter mit flüssigem Kohlendioxid gelten zwei NBIC-Ergänzungen
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2017 NBIC Teil 1 Ergänzung 3 für Installationen
2017 NBIC Teil 2 Ergänzung 12 für Prüfungen
Beide NBIC-Ergänzungen schreiben vor, dass „eine kontinuierliche Gasdetektion in Räumen oder Bereichen, in denen Containersysteme befüllt und verwendet werden, in Bereichen, in denen sich Gase, die schwerer sind als Luft, ansammeln können, sowie in unterirdischen Außenbereichen vorgesehen sein muss…In Bereichen, in denen sich voraussichtlich Gas ansammeln wird, oder wo das Auftreten von Leckagen am wahrscheinlichsten ist, sind in einer Höhe von 30 cm über dem Boden CO2-Sensoren vorzusehen.“
a) Der Schwellwert für die Aktivierung der niedrigen Alarmstufe darf eine Konzentration von 5000 ppm im zeitlich gewichteten Mittel über 8 Stunden nicht überschreiten.
b) Der Schwellwert für die Aktivierung des hohen Alarmstufe darf eine…Konzentration von 30.000 ppm…nicht überschreiten.
Occupational Safety and Health Administration: OSHA 29 CFR 1910.1000 Tabelle Z-1
Toxische und gefährliche Stoffe, Grenzwerte für Luftschadstoffe: PEL für Kohlendioxid (zulässige Expositionsgrenze) – 5000 ppm zeitlich gewichtetes Mittel über 8 Stunden, STEL – 30.000 ppm
Compressed Gas Association: CGA G-6.5 – 2013 Norm für kleine, stationäre isolierte Kohlendioxid-Versorgungsanlagen, vierte Ausgabe 3.6 Kohlendioxid-Lecksuchsystem
Innenbereiche, Räume oder geschlossene Außenbereiche, in denen kleine isolierte Kohlendioxidanlagen befüllt und genutzt werden, müssen mit einem Leckerkennungs- und Alarmsystem ausgestattet sein. Dieses System muss in der Lage sein,…bei oder über…PEL…und …STEL zu detektieren und zu melden… Es dürfen konservativere Sollwerte verwendet werden.
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Compressed Gas Association: CGA G-6.3 – 2013 Verfahren zur Füllung und Handhabung von mit Kohlendioxid gefüllten Flaschen 3.5 Sicherheitshinweise
….Die Überwachung von Kohlendioxid ist durchzuführen, bevor ein Bereich betreten wird, in dem sich Kohlendioxidgas ansammeln kann…
Europa
Die Richtlinie 98/24/EG des Europäischen Rates vom 7. April 1998
Artikel 7, Abschnitt 4, legt klar fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Warneinrichtung vorzusehen, die bei einem erhöhten Sicherheits- und Gesundheitsrisiko einen Alarm ausgibt:
-„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Warn- und sonstigen Kommunikationssysteme bereitzustellen, die erforderlich sind, um ein erhöhtes Sicherheits- und Gesundheitsrisiko anzuzeigen, angemessene Reaktionen zu ermöglichen und bei Bedarf unverzüglich Abhilfemaßnahmen, Hilfeleistungen, Flucht- und Rettungsaktionen einzuleiten.
Die RICHTLINIE 2006/15/EC
Die Richtlinie 2006/15/CE stellt eine zweite Liste an Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Umsetzung der
Richtliniedes Rates 98/24/EG zur Verfügung. Im Anhang der Richtlinie ist ein TWA-Grenzwert von 5000 ppm eindeutig festgelegt; dieser darf nicht überschritten werden.
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EH40/2005 Arbeitsplatzgrenzwerte im Vereinigten Königreich
Richtlinie für Dosiersysteme in Österreich
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor den Gefahren chemischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz in Belgien
….Die Überwachung von Kohlendioxid ist durchzuführen, bevor ein Bereich betreten wird, in dem sich Kohlendioxidgas ansammeln kann…
Europa
Die Richtlinie 98/24/EG des Europäischen Rates vom 7. April 1998
Artikel 7, Abschnitt 4, legt klar fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Warneinrichtung vorzusehen, die bei einem erhöhten Sicherheits- und Gesundheitsrisiko einen Alarm ausgibt:
-„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Warn- und sonstigen Kommunikationssysteme bereitzustellen, die erforderlich sind, um ein erhöhtes Sicherheits- und Gesundheitsrisiko anzuzeigen, angemessene Reaktionen zu ermöglichen und bei Bedarf unverzüglich Abhilfemaßnahmen, Hilfeleistungen, Flucht- und Rettungsaktionen einzuleiten.
Die RICHTLINIE 2006/15/EC
Die Richtlinie 2006/15/CE stellt eine zweite Liste an Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Umsetzung der
Richtliniedes Rates 98/24/EG zur Verfügung. Im Anhang der Richtlinie ist ein TWA-Grenzwert von 5000 ppm eindeutig festgelegt; dieser darf nicht überschritten werden.
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EH40/2005 Arbeitsplatzgrenzwerte im Vereinigten Königreich
Richtlinie für Dosiersysteme in Österreich